Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Die in der WaschmittelkennzeichenV vorgeschriebenen Angaben schließen insbesondere das Entstehen eines irrigen Eindruckes über den Bestand oder Nichtbestand besonderer Zusammenhänge zwischen den Unternehmungen, aus welchen die sich gegenüberstehenden Produkte stammen, keineswegs aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079108Dokumentnummer
JJR_19780307_OGH0002_0040OB00314_7800000_001