Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Auch eine Wortbildmarke darf nicht in einer zergliedernden Betrachtungsweise in einzelne Teile zerlegt sondern muß nach dem Gesamteindruck beurteilt werden und es muß das Ausmaß des Einflusses der einzelnen Teile auf den Gesamteindruck beachtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079177Dokumentnummer
JJR_19780307_OGH0002_0040OB00314_7800000_002