Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Auch an sich nicht unterscheidungskräftige Bestandteile können durch ihren Zusammenhang den Gesamteindruck und die daraus sich ergebende Verwechslungsgefahr beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079447Dokumentnummer
JJR_19780307_OGH0002_0040OB00314_7800000_003