Norm
UrhG §1Rechtssatz
Die Anlegung eines Sachregisters für eine kommentierte Gesetzesausgabe erschöpft sich keineswegs in der automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter. Urheberrechtlich geschützt sind aber in der Regel nicht einzelne Stichwörter, sondern das Stichwörterverzeichnis in seiner Gesamtheit (ÖAMTC-Ausgabe der StVO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076815Dokumentnummer
JJR_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_005