RS OGH 1978/3/7 4Ob317/78, 4Ob58/05s

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Veröffentlicht am 07.03.1978
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Norm

UrhG §1
UrhG §2

Rechtssatz

Die Anlegung eines Sachregisters für eine kommentierte Gesetzesausgabe erschöpft sich keineswegs in der automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter. Urheberrechtlich geschützt sind aber in der Regel nicht einzelne Stichwörter, sondern das Stichwörterverzeichnis in seiner Gesamtheit (ÖAMTC-Ausgabe der StVO).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/78
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 317/78
    Veröff: EvBl 1979/13 S 47 = ÖBl 1978,107
  • 4 Ob 58/05s
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 58/05s
    Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, dass sich das Sachregister nicht in der routinemäßigen automatischen Erfassung und alphabetischen Reihung einzelner Wörter erschöpft, sondern dass - nach gedanklicher Durchdringung der verarbeiteten Sachmaterie - wichtige von unwichtigen Stichwörtern unterschieden und zusammenfassende, prägnante Stichwörter gefunden werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076815

Dokumentnummer

JJR_19780307_OGH0002_0040OB00317_7800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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