Norm
UrhG §26Rechtssatz
Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werkes zu enthalten, behält aber kraft seines unveräußerlichen Urheberrechtes die Befugnis, auch im Falle der Belastung durch ein ausschließliches Werknutzungsrecht, Verletzungen auch des belasteten Verwertungsrechtes gerichtlich zu verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077713Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021