Norm
EO §7 Abs2 CRechtssatz
Den Eintritt der für die Fälligkeit maßgebenden Umständen hat der betreibende Gläubiger mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachzuweisen, eine bloße Bescheinigung im Sinne der Glaubhaftmachung genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001271Dokumentnummer
JJR_19780307_OGH0002_0030OB00025_7800000_001