Norm
ABGB §859Rechtssatz
Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen verstanden, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmer oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. Bei der Gutsübergabe treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindung an weichende Erben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013930Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010