RS OGH 1978/3/8 1Ob503/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1978
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Norm

ABGB §948

Rechtssatz

Der Widerruf einer Schenkung kann mittels einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung ausgeübt werden, die an keine besondere Form gebunden ist, sondern nur den Widerrufswillen deutlich und unmißverständlich erkennen lassen muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018927

Dokumentnummer

JJR_19780308_OGH0002_0010OB00503_7800000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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