Norm
ABGB §948Rechtssatz
Der Widerruf einer Schenkung kann mittels einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung ausgeübt werden, die an keine besondere Form gebunden ist, sondern nur den Widerrufswillen deutlich und unmißverständlich erkennen lassen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018927Dokumentnummer
JJR_19780308_OGH0002_0010OB00503_7800000_010