Norm
ABGB §695Rechtssatz
Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung oder einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei der Schenkung unter Auflage haben aber sowohl der Geschenkgeber als auch im Zweifel der begünstigte Dritte ein Klagerecht.
( VwGH 7.5.1981, 16/1855, 1156/80 AnwBl 1982,215 )
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012650Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021