Norm
ABGB §948Rechtssatz
Nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 1487 ABGB ist das Recht verjährt, wobei es keinen Unterschied macht, worin die den Undank begründende Handlung besteht. Es kann auch der Anspruch auf Widerruf der Schenkung nicht als Schadenersatzanspruch qualifiziert werden, sodaß die Anwendung der dreißig - jährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018919Dokumentnummer
JJR_19780308_OGH0002_0010OB00503_7800000_008