TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2001/03/0020

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

GGBG 1998 §13 Abs3;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des J in Anif, vertreten durch Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Griesgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. November 2000, Zl. UVS-5/10626/17-2000, betreffend Übertretung gemäß dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27. Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

"eine Verwaltungsübertretung nach §§ 7 Abs. 2 Ziffer 5 iVm 27 Abs. 1 Ziffer 1 GGBG 1998 und Rn 10500 Abs. 1 ADR begangen zu haben, weil er - wie anlässlich einer Kontrolle am 22.02.1999 um 08.15 h im Gemeindegebiet von G... auf der B 159 Salzachtal Straße in der Kontrollbucht am Autobahnzubringer G... festgestellt wurde - als Beförderer gefährliche Güter mit dem LKW Kennzeichen ... befördert hat, obwohl die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 6 GGBG 1998 nicht zulässig war, weil die vorne an der Beförderungseinheit angebrachte orangefarbene Tafel nicht die vorgeschriebenen Abmessungen von 40 x 30 cm gemäß Rn 10500 Abs. 1 ADR aufwiesen, sondern lediglich 12 x 30 cm.

Mit der Beförderungseinheit, die am 22.02.1999 gegen 07.00 h in 5081 Anif 311 zur Beförderung übergeben wurde, wurden 1 Kyrobehälter (richtig: Kryobehälter) zu 980 kg und 3 Kyrobehälter (richtig: Kryobehälter) zu je 70 kg Bruttomasse Sauerstoff tiefgekühlt flüssig, UN 1073, Gefahrgut der Klasse 2 Z. 3 O ADR und 12 Stahlflaschen zu je 21 kg Sauerstoff verdichtet, UN 1072, Gefahrgut der Klasse 2 Z. 1 O ADR befördert."

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 eine Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 96 Stunden) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der hier bezeichnete verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen am 22. Februar 1999 bei einer Gefahrgutkontrolle dahingehend beanstandet worden sei, dass die gemäß Rn 10500 Abs. 1 ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter) erforderliche Gefahrenguttafel anstatt der in ADR vorgesehenen Größe von 40 x 30 cm nur eine Größe von 30 x 12 cm aufgewiesen habe. Mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug seien zu diesem Zeitpunkt ein Kryobehälter zu 980 kg und 3 Kryobehälter zu jeweils 70 kg Bruttogewicht, befüllt mit Sauerstoff tiefgekühlt flüssig, sowie 12 Stahlflaschen zu je 21 kg, befüllt mit Sauerstoff verdichtet, befördert worden. Von dem am 22. Februar 1999 mitgeführten Beförderungspapier sei durch die Meldungsleger eine Ablichtung erstellt worden, die im Rahmen des Berufungsverfahrens durch den Meldungsleger übermittelt worden sei. Aus diesem Beförderungspapier ergebe sich, dass entsprechend Übergangsbestimmung des "ADR 1999" die Bruttomassen in kg angegeben gewesen seien und sohin der Beförderer von einer Übergangsbestimmung des derzeit gültigen ADR Gebrauch gemacht habe.

Aus dem in sich schlüssigen und somit nachvollziehbaren Gutachten des Dipl. Ing. H.K. sei zu folgern, dass am vorliegenden Lastkraftwagen der näher angeführten Marke ausreichend Platz zur Anbringung von einer Gefahrguttafel mit den Maßen 40 cm x 30 cm vorhanden sei. Dies sei auch aus der nach Schluss der Verhandlung durch den Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Fotodokumentation des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen P.S. zu entnehmen. Insbesondere auf Foto Nr. 3 sei zu erkennen, dass die vorliegende Tafel unterhalb des Scheinwerfers an der Stoßstange ausreichend Platz finde. Dabei sei noch nicht einmal der verbleibende Karosserieteil zwischen Stoßstange und Scheinwerfer für die Anbringung der Tafel genutzt worden.

Nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, Rn 10500 Abs. 1 ADR auf der Straße sehe vor, dass Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert würden, mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm betrage, versehen sein müsse. Diese Tafeln müssten einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie seien vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssten deutlich sichtbar sein. Wenn infolge der Form oder des Baues des Fahrzeuges die zur Verfügung stehende Fläche zum Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreiche, dürften deren Maße für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm, für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden. Gegenständlich sei auf Grund der aufgenommenen Beweise davon auszugehen, dass der verwendete Lastkraftwagen der Marke Mercedes Benz "Sprinter" unterhalb der vorderen Lichter ausreichend Platz für die Anbringung einer Tafel in der Größe 40 cm x 30 cm biete. Die Argumentation, dass es auf Grund der Form bzw. des Baues des Fahrzeuges nicht möglich gewesen sei, die vorliegende Tafel anzubringen, sei zu verwerfen. Es habe somit für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Verpflichtung bestanden, die der Rn 10500 Abs. 1 ADR entsprechende Gefahrenguttafel mit der Abmessung 40 x 30 cm auf dem Fahrzeug zu montieren.

Wenn eingewendet werde, der vorliegende Transport wäre unter die erleichternden Bestimmungen der Rn 10011 ADR gefallen, so sei dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden, für authentisch betrachteten Beförderungspapier, wie es das Landesgendarmeriekommando für Salzburg am 12. März 2000 vorgelegt habe, ergebe, dass die Grenzwerte für die Anwendbarkeit der Rn 10011 ADR jedenfalls überschritten worden seien. Es hätte daher diese Erleichterung keinesfalls in Anspruch genommen werden können. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass bei Inanspruchnahme der nach Rn 1011 ADR vorgesehenen Befreiungen gemäß Rn 10012 (1) ADR in das nach Rn 2002 Abs. 3 ADR vorgeschriebene Beförderungspapier zusätzlich zu den im Kapitel B der besonderen Vorschriften der Anlage A für die jeweilige Klasse aufgeführten Vermerke folgende Angabe aufzunehmen gewesen wäre:

"Beförderung ohne Überschreitung der nach RN 10011 festgesetzten Freigrenzen".

Diesen Vermerk hätte das vorliegende Beförderungspapier nicht aufgewiesen. Der Beschuldigte übersehe außerdem, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 22. Februar 1999 die vorliegende, wenn auch zu klein dimensionierte Gefahrguttafel unverdeckt am Fahrzeug montiert gewesen sei, und damit auf Grund der insoweit eindeutigen Textierung der Rn 10011 ADR der Beschwerdeführer auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung verzichtet habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 108/1999, gilt für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1

"a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, Abl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1".

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn

"7. dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid über die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist".

Gemäß § 13 Abs. 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die im § 7 Abs. 2 Z. 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

Gemäß Anlage B Rn 10500 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) müssen Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm betrage, versehen seien. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind von vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Wenn infolge Form oder Bau des Fahrzeugs die zur Verfügung stehende Fläche zum Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Maße für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden.

Gemäß Anlage B Rn 10011 Abs. 1 ADR i.d.F. der Novelle 1999, BGBl. III Nr. 211/1998, dürfen gefährliche Güter in Versandstücken in einer Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass die Vorschriften dieser Anlage B, mit Ausnahme der in der Folge genannten Bestimmungen (Rn 10500 ist darunter nicht angeführt), anzuwenden sind. Werden gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie, wie in der folgenden Tabelle festgelegt, in derselben Beförderungseinheit befördert, gilt gemäß Rn 10011 Abs. 2 ADR die in dieser Tabelle angegebene höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit. Als höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit ist in Rn 10011 Abs. 2 für Güter der Beförderungskategorie 3 1000 angeführt. Für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und unter Druck gelöste Gase bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit" gemäß Rn 10011 Abs. 2 ADR (i.d.F. der Novelle 1999) die Nettomasse in kg. Sauerstoff, tiefgekühlt flüssig, fällt nach Rn 2201 Pkt. 3 ADR in die Klasse 2 (Ziffer und Gruppe 30).

Gemäß Rn 10011 ADR i.d.F. vor der Novelle 1999 galt für die Güter der Klasse 3 als höchstzulässige Gesamtmenge eine Bruttomasse von 333 kg (siehe BGBl. Nr. 154/1985 (i.d.F. BGBl. Nr. 43/1990, 164/1993, 357/1995 und 22/1997).

Gemäß Rn 10012 Abs. 1 ADR ist im Falle der nach Rn 10011 vorgesehenen Befreiungen in das nach Rn 2002 (3) vorgeschriebene Beförderungspapier zusätzlich zu den in Kapitel B der besonderen Vorschriften der Anlage A für die jeweilige Klasse aufgeführten Vermerk folgende Angabe aufzunehmen:

"Beförderung ohne Überschreitung der nach Rn. 10011 festgesetzten Freigrenzen."

Gemäß Rn 10604 in der Fassung der Novelle 1999 dürfen Stoffe und Gegenstände des ADR bis 30. Juni 1999 nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften dieser Anlage befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken:

"Beförderung nach dem vor dem 1. Jänner 1999 gültigen ADR".

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäß Rn 2201a Abs. 2 lit. a ADR u.a. Gase der Z. 1 0 nicht den für die Klasse 2 oder sonst in dieser Anlage oder in der Anlage B enthaltenen Vorschriften unterliegen. Die transportierten 12 Stahlflaschen mit Sauerstoff verdichtet fielen gemäß Rn 2201 unter Zif. 1 0. Deshalb hätten diese Transportgegenstände bei allen verfahrensgegenständlichen Überlegungen, also auch bei Ermittlung allfälliger Grenzmengen, außer Betracht zu bleiben. Der in den Kryobehältern transportierte Sauerstoff, tiefgekühlt flüssig falle nach Rn 10011 ADR in die Beförderungskategorie 3 unter Klasse 2. Die in der in Rn 10011 enthaltenen Tabelle angeführte "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit" von 1000 bedeute für den konkreten Fall die Nettomasse in kg. Die Behörde hätte die von den Meldungslegern unrichtig festgestellten Umstände selbst nicht richtig berücksichtigt. Für die in Kryobehältern transportierten tiefgekühlt verflüssigten Gase wären Nettomassen in kg und nicht - wie von den Meldungslegern und von den Unterinstanzen fälschlicherweise angenommenen - Bruttomassen in kg zur Beurteilung des Sachverhaltes heranzuziehen gewesen. Eine richtige Ermittlung der höchstzulässigen Grenzmenge hätte zu dem richtigen Ergebnis geführt, dass beim vorliegenden Transport die nach Rn 10011 zu ermittelnde und zu beachtende Grenzemenge von Nettomasse 1000 kg nicht überschritten worden sei. Demnach seien gemäß Rn 10011 Abs. 1 ADR die Vorschriften dieser Anlage (Anlage B) nicht anzuwenden gewesen. Da die dem Straferkenntnis der Behörde erster Instanz zu Grunde liegende Rn 10500 der Anlage B zuzuordnen sei und auch nicht unter die in Rn 10011 Abs. 1 taxativ aufgezählten Ausnahmen falle, fehle es dem angefochtenen Bescheid an der materiell-rechtlichen Grundlage.

Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er meint, für den in den zwölf Stahlflaschen enthaltenen Sauerstoff verdichtet, der gemäß Rn 2201 unter die Zif. 1 0 fällt, gelten die Vorschriften der Anlage B nicht. Gemäß Rn 2200 Abs. 1 unterliegen von den unter dem Begriff der Klasse 2 fallenden Stoffen und Gegenständen die in Rn 2201 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn 2200 (2) bis 2250 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage (das ist die Anlage A) und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR. Gemäß Rn 2200  Abs. 4 Z. 1 ADR fallen unter die Klasse 2

u. a. verdichtete Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 Grad Celsius. In Rn 2201 Z. 1 wird unter der Kategorie verdichtete Gase (Gase mit einer kritischen Temperatur unter 20 Grad Celsius) unter Ziffer 1 0 Sauerstoff, verdichtet, angeführt. Das Gas Sauerstoff, verdichtet, fällt somit nach den Anordnungen des ADR u.a. unter die Regelungen der Anlage B des ADR. Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf Rn 2201a Abs. 2 lit. a ADR, die die Regelung trifft, dass Gase u. a. der Ziffer 1 0 unter den näher angeführten Bedingungen bei der Beförderung den für diese Gase sonst in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften nicht unterliegt. Dass diese weiteren Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Sauerstoff, verdichtet, nämlich dass der Druck im Gefäß oder Tank bei 15 Grad Celsius höchstens 200 kPA 2 bar beträgt und das Gas während der Beförderung vollständig gasförmig bleibt, vorgelegen wären, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt weiters die Auffassung der belangten Behörde, dass dann, wenn der Beschwerdeführer in dem verfahrensgegenständlichen Beförderungspapier, das vom Meldungsleger der Berufungsbehörde übermittelt wurde, ausschließlich das Bruttogewicht der beförderten Stahlflaschen samt Gas bzw. Kryobehälter samt Gas angegeben hat, schon daraus abzuleiten ist, dass er im Sinne der Übergangsbestimmung Rn 10604 die Beförderung nach den vor dem 1. Jänner 1999 gültigen ADR vornehmen wollte, auch wenn sich ein solcher ausdrücklicher Vermerk, wie in der Übergangsbestimmung vorgesehen, in dem verfahrensgegenständlichen Beförderungspapier nicht fände. Dass die in dem ADR in der Fassung vor dem 1. Jänner 1999 vorgesehene Bruttomasse (nämlich 333 kg) im vorliegenden Fall überschritten wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Abgesehen davon enthält das vom Meldungsleger übermittelte Beförderungspapier den Vermerk "Beförderungspapier für Gefahrgut nach dem vor dem 1. Jänner 1999 geltenden ADR". Nach dieser Rechtslage (siehe BGBl. Nr. 154/1985 i.d.F. BGBl. Nr. 43/1990, 164/1993, 357/1995 und III 22/1997) war die Bruttomasse (also samt Behälter) anzugeben.

Es bestand daher auch keine Verpflichtung zur Individualisierung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstraftat im Hinblick auf die Angabe der Nettomassen in kg.

Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2000 zu der Möglichkeit der Anbringung der Kennzeichnungstafeln gemäß Rn 10500 Abs. 1 ADR in den Maßen 40 cm x 30 cm auf Grund entsprechender Unterlagen über das Fahrzeug schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es problemlos möglich sei, die Kennzeichnungstafel gemäß dem ADR ordnungsgemäß an der Vorderseite des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges anzubringen, ohne licht- oder lüftungstechnische Einrichtungen sowie sonstige Vorrichtungen zu beeinträchtigen. Auf Grund dieses Gutachtens konnte die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen unterhalb der vorderen Lichter ausreichend Platz für die Anbringung einer Tafel in der Größe von 40 cm x 30 cm vorgelegen war. Das Argument des Beschwerdeführers, es sei auf Grund der Form bzw. des Baues des Fahrzeuges nicht möglich gewesen, die gegenständliche Tafel anzubringen, wurde von der belangten Behörde zu Recht verworfen. Die belangte Behörde ist auch auf die dem Beschwerdeführer vorgelegte gutachterliche Stellungnahme eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen vom 20. Juli 2000 eingegangen und hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch auf dem dieser Stellungnahme angefügten Foto Nr. 3 betreffend die Vorderseite des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens zu erkennen ist, dass die gegenständliche Tafel unterhalb des Scheinwerfers an der Stoßstange ausreichend Platz fände, wobei nicht einmal der verbleibende Karosserieteil zwischen Stoßstange und Scheinwerfer für die Anbringung der Tafel genutzt worden sei. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kommt somit keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030020.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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