RS OGH 1978/3/9 6Ob529/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1978
beobachten
merken

Norm

VersVG §61
VersVG §67

Rechtssatz

Hat bei der Vermietung eines Kraftfahrzeuges der Mieter die Zahlung der Kasko-Versicherungsprämie übernommen, so haften der Mieter und sein Fahrer dem Vermieter bei Beschädigung des Fahrzeugs nur in dem Umfang, in dem sie für den Schaden auch dann einzustehen hätten, wenn der Mieter selbst eine Kasko-Versicherung für den ihm gehörenden Wagen abgeschlossen hätte. Für Vorsitz und grobe Fahrlässigkeit haftet allerdings auch der Fahrer des Mieters dem Vermieter in jedem Falle.

BGH vom 29.10.1956, II ZR 64/56; Veröff: NJW 1956,1915

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 529/78
    Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 529/78
    Auch

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080437

Dokumentnummer

JJR_19780309_OGH0002_0060OB00529_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten