Norm
VersVG §61Rechtssatz
Hat bei der Vermietung eines Kraftfahrzeuges der Mieter die Zahlung der Kasko-Versicherungsprämie übernommen, so haften der Mieter und sein Fahrer dem Vermieter bei Beschädigung des Fahrzeugs nur in dem Umfang, in dem sie für den Schaden auch dann einzustehen hätten, wenn der Mieter selbst eine Kasko-Versicherung für den ihm gehörenden Wagen abgeschlossen hätte. Für Vorsitz und grobe Fahrlässigkeit haftet allerdings auch der Fahrer des Mieters dem Vermieter in jedem Falle.
BGH vom 29.10.1956, II ZR 64/56; Veröff: NJW 1956,1915
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080437Dokumentnummer
JJR_19780309_OGH0002_0060OB00529_7800000_002