Norm
AngG §27 Z4 E4dRechtssatz
Der Arbeitgeber ist nach § 27 Z 4 erster Fall AngG zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichteinhaltens der durch Gesetz, KollV oder Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeit berechtigt, also wegen einer Verletzung der vom Angestellten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Unterlassen, Unterlassung, Dienstzeit, Dienstleistung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Pflichtvernachlässigung, Dienstverhältnis, Einhalten, Einhaltung, TreuepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029605Dokumentnummer
JJR_19780314_OGH0002_0040OB00162_7700000_002