Norm
EO §353 VARechtssatz
Ein Vollstreckungsorgan ist nicht nur dann beizugeben, wenn die Arbeiten bereits begonnen worden sind und hierbei ein Widerstand geleistet wurde, sondern auch dann, wenn ein Widerstand des Verpflichteten zu befürchten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2012