Norm
JN §83cRechtssatz
Für eine Niederlassung im Sinne des § 23 Satz 1 UWG (und des § 87 JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. Auf die interne Beziehungen zwischen der Niederlassung und dem Stammunternehmen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob von der Niederlassung aus selbständig und eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können (hier: Lokalredaktion der "Neuen Kronen - Zeitung" in Graz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015