Norm
StGB §28 BaRechtssatz
Die Ziffern 1 bis 6 des Abs 1 des § 126 StGB schützen ein eigenständiges, über den rein materiellen (Vermögenswert) Wert hinausgehendes Rechtsgut. Eine nach § 126 Abs 1 Z 1 bis 6 StGB qualifizierte Sachbeschädigung, herbeigeführt bei einem Einbruchsdiebstahl, wird damit nicht konsumiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015