TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/19 2000/08/0055

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §2 Abs3 idF 1995/297;
BSVG §252 Abs2;
BSVG §252 Abs3;
BSVG §255 Abs20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23. Februar 2000, Zl. 121.601/1-7/00, betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: H in U), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Mitbeteiligte "auf Grund der aufrechten Ausnahmebestimmung gemäß § 252 Abs. 2 BSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs. 1-3 und § 2a BSVG auch in der Zeit vom 1. 12. 1996 bis 31. 5. 1998 nicht unterliegt." Begründend ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

"Seit 1985 pachtete (die Mitbeteiligte) von ihrem Ehegatten die Hälfte des Betriebes, der damals einen Einheitswert von öS 24.000,-- hatte. Mit Schreiben vom 8.5.1995 wurde ihr von der Sozialversicherung der Bauern mitgeteilt, dass sie auf Grund einer Gesetzesänderung (Herabsetzung der Einheitswertgrenze von öS 33.000,-- auf öS 20.000,--) ab 1.4.1995 in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei, zumal ihr Einheitswert mehr als öS 20.000,-- betragen würde. Desweiteren wurde ihr auch mitgeteilt, dass sie bis spätestens 31.12.1995 auf Grund ihres Alters einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung stellen könne. Ihrem daraufhin erstellten Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung gemäß § 252 Abs. 2 BSVG wurde entsprochen.

Im Zuge der Durchführung von Erhebungen anlässlich diverser Förderungsanträge wurde ihr Betrieb mit Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.1995, ausgestellt am 30.8.1995, vom Finanzamt Hartberg mit einem Einheitswert von öS 15.853,-- bewertet.

Mit Kaufvertrag vom 7.11.1996 erwarb sie gemeinsam mit ihrem Ehemann eine landwirtschaftliche Betriebsfläche mit einem anteiligen Einheitswert von öS 15.829,--. Mittels Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.1997, ausgestellt am 4.1. 1998, wurde dieser Betrieb ihrem bestehenden Betrieb zugerechnet und dafür ein Einheitswert von öS 29.000,-- festgestellt.

Letztendlich verpachtete (die Mitbeteiligte) mit Pachtvertrag vom 15.5.1998 eine landwirtschaftliche Fläche mit einem anteiligen Einheitswert von öS 12.660,-- an ihren Sohn K. Seit 1.6.1998 bewirtschaftet sie daher einen anteiligen Einheitswert von öS 18.000,--."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Ausnahmebestimmung des § 252 Abs. 2 BSVG - die entsprechende Rechtslage wird unten näher dargestellt - dahin zu verstehen sei, dass bei gewährter Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ein Absinken des Einheitswertes des Betriebes unter die Grenze von S 20.000,-- insofern nicht schade, als bei einem neuerlichen Ansteigen des Einheitswertes über diese Grenze die gewährte Befreiung weiterhin gelte.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm und die Abweisung der Beschwerde beantragt, erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes alle natürlichen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, festgestellte Einheitswert des Betriebes einen bestimmten Betrag übersteigt.

Dieser Grenzwert betrug bis 31. März 1995 S 33.000,-- und wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund einer Novelle des § 2 Abs. 3 BSVG ab 1. April 1995 (§ 252 Abs. 1 Z 2 BSVG) auf S 20.000,-- reduziert. Gleichzeitig wurde im § 252 Abs. 2 BSVG vorgesehen, dass Personen, die nur durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 3 BSVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1995 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sind und vor dem 1. April 1995 das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu befreien waren, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 1995, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wurde. Ein solcher Antrag galt rückwirkend ab 1. April 1995 und konnte nicht widerrufen werden.

Gemäß § 252 Abs. 3 BSVG galt § 2 Abs. 3 BSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 nicht für Personen, die am 1. April 1995 eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, dem GSVG und (oder) dem FSVG bezogen.

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde Personen, die sich gemäß § 252 Abs. 2 BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung hätten befreien lassen können, ermöglicht, einen entsprechenden Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern noch bis 31. Dezember 1996 stellen. Ein solcher Antrag galt rückwirkend ab 1. April 1995 und konnte auch nicht widerrufen werden (§ 255 Abs. 20 BSVG).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Herabsetzung des Einheitswertes auf S 20.000,-- durch die genannte Novellierung des § 2 Abs. 3 BSVG einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem unter S 33.000,--, aber über S 20.000,-- gelegenen Einheitswert betrieben hat, wodurch sie in die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG einbezogen worden ist. Der Mitbeteiligten wurde in der Folge auf ihren Antrag die nach § 252 Abs. 2 BSVG vorgesehene Befreiung gewährt, sodass sie trotz eines Einheitswertes ihres Betriebes von S 24.000,-- in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nicht pflichtversichert war. Ausschließlich strittig ist, ob die der Mitbeteiligten gewährte Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung trotz zeitweiligen Absinkens des Einheitswertes des Betriebes unter S 20.000,-- bei neuerlichem Ansteigen über diesen Betrag durch Zukauf einer Liegenschaft aufrecht geblieben ist.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass der Gesetzgeber jenen Personen eine Befreiungsmöglichkeit habe einräumen wollen, die vor dem 1. April 1995 das 45. Lebensjahr vollendet hätten und einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert zwischen der "neuen" Versicherungsgrenze von S 20.000,-- und der "alten" Versicherungsgrenze von S 33.000,-- liege, auf eigene Rechnung und Gefahr führten und somit nur auf Grund der Herabsetzung der Versicherungsgrenze in die Pflichtversicherung einbezogen worden seien. Dies bedeute, dass für einen konkret definierten Personenkreis die Möglichkeit einer Befreiung geschaffen geworden sei, allerdings nur für den Fall, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung durch das Absenken der Versicherungsgrenze - und nur dadurch - eingetreten sei. Die Befreiung verliere ihre Wirksamkeit in dem Zeitpunkt, in dem die "alte" Versicherungsgrenze von S 33.000,-- durch eine Einheitswerterhöhung überschritten würde, sodass Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung eintrete. Sie verliere ihre Wirksamkeit jedoch auch in dem Zeitpunkt, in dem der maßgebliche Einheitswert unter die nunmehrige Versicherungsgrenze von öS 20.000,-- absinke. Da der Tatbestand der Pflichtversicherung diesfalls somit bereits dem Grunde nach nicht mehr gegeben sei, werde eine Ausnahme von der Pflichtversicherung naturgemäß obsolet. Zweck der Übergangsbestimmung des § 252 Abs. 2 BSVG sei es, zur Vermeidung von Härtefällen Personen, die bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllten, die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einzuräumen, nicht jedoch für Personen, die von dieser Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machten, die Versicherungsgrenze von S 33.000,-- ein für alle Mal festzulegen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 252 Abs. 2 BSVG seien im Beschwerdefall weggefallen, die Befreiung der Mitbeteiligten daher "erloschen". Durch den Zukauf landwirtschaftlich genutzter Flächen am 7. November 1996 habe sich der maßgebliche Einheitswert auf S 31.000,-- erhöht, sodass mit 1. Dezember 1996 die "neue" Versicherungsgrenze wieder überschritten worden sei und daher von diesem Zeitpunkt bis zum neuerlichen Absinken des Einheitswertes auf S 18.000,-- ab 1. Juni 1998 die Mitbeteiligte in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Würde man die Befreiung bei einem Absinken des Einheitswertes unter S 20.000,-- bejahen, müsste die "alte" Versicherungsgrenze von S 33.000,-- auch bei einer Aufgabe des Betriebes und späterem Neubeginn gelten, was jedoch dem von § 252 Abs. 2 BSVG verfolgten Zweck zuwiderliefe. Im Übrigen habe die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Erhöhung des Einheitswertes (1. Dezember 1996) noch die Möglichkeit gehabt, einen neuerlichen Befreiungsantrag zu stellen.

Mit diesen Argumenten ist die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Ergebnis im Recht:

In der Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1995 fehlt es an Erläuterungen zu den in Rede stehenden Bestimmungen; allgemein stand bei den in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen die angespannte budgetäre Lage im Vordergrund. Einsparungen sollten in größtmöglichem Maße vorgenommen werden, um den Bundeshaushalt längerfristig zu entlasten. Die Maßnahmen - darunter Kosten senkende Regelungen im Bereich der Sozialversicherung - sollten unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit getroffen werden (134 BlgNR 19. GP 54).

Stützt die belangte Behörde ihre im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Meinung auf Radner u.a., Bauernsozialversicherung3, Anmerkung 2 zu § 252 BSVG, ist darauf zu verweisen, dass sich diese Belegstelle mit Abs. 3 leg. cit. beschäftigt, somit für das Verständnis von Abs. 2 leg. cit. nicht ohne Weiteres von argumentativer Bedeutung ist. In Anmerkung 12 zu § 2 BSVG weist dieser Autor vielmehr darauf hin, dass bei Inanspruchnahme der Befreiung weiterhin die Wertgrenze von S 33.000,-- gelte; die Befreiung ende bei jeder Einheitswerterhöhung über S 33.000,-- und bei jeder Senkung unter "S 21.000,--" (gemeint wohl: S 20.000,--) und lebe nicht wieder auf.

Der zuletzt genannten Ansicht, die in der zitierten Literaturstelle begründungslos blieb, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Überlegungen an:

Durch das Senken des in Rede stehenden Grenzwertes fielen zum Stichtag 1. April 1995 Betriebsführer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe einer bestimmten Größe ohne ihr Zutun in die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und wurden dem gemäß auch beitragspflichtig. Allerdings sah § 252 Abs. 2 BSVG die Möglichkeit vor, sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu musste ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb mit einem Einheitswert über S 20.000,-- und höchstens bis S 33.000,-- geführt werden, der Betriebsführer ein bestimmtes Alter erreicht und einen Befreiungsantrag eingebracht haben; schließlich durfte die Versicherungspflicht "nur durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 3", mit dem der für die Pensionsversicherung maßgebliche Betrag des Einheitswertes von S 33.000,-- auf S 20.000,-- gesenkt wurde, eingetreten sein. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass die gesetzliche Änderung des Einheitswertes eine einmalige Begünstigung für Personen einer bestimmten Altersgruppe sein sollte, die dadurch vor der automatischen Einbeziehung in die Pensionsversicherungspflicht geschützt werden sollten. Dieser Schutzzweck endet aber dort, wo die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nicht nur durch das Inkrafttreten des neuen Schwellenwertes, sondern (auch) dadurch eingetreten ist, dass der Betriebsführer über seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bei kontinuierlicher Erwerbstätigkeit (etwa durch Zukäufe von Grundstücken) disponiert hat. Die einmal gewährte Befreiung wirkt demnach nicht fort, wenn eine Änderung des Einheitswertes, die auf eine Sachverhaltsänderung - worunter auch Änderungen des Einheitswertes auf Grund eines Wertfortschreibungsbescheides fallen - zurück geht, die Versicherungspflicht beseitigt hat und in der Folge die Versicherungspflicht - durch eine den Einheitswert des Betriebes steigernde Änderung des Sachverhaltes - wieder eintritt. In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Versicherungspflicht "nur durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 3" eingetreten ist; dieser Wendung ist im Übrigen auch ein zeitlicher Aspekt zu entnehmen, nämlich dass die Versicherungspflicht bei (und durch das) Inkrafttreten der Bestimmung am 1. April 1995 und nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sein muss. Schon durch diese zeitliche Schranke kommt eine auf späteren Sachverhalten beruhende Befreiung nicht in Frage. Auch die Verlängerungsbestimmung des § 255 Abs. 20 BSVG spricht nicht gegen dieses Verständnis, weil auch hier als Stichtag der 1. April 1995 genannt wird. § 252 Abs. 2 BSVG unterscheidet sich insoweit auch von § 252 Abs. 3 BSVG, der eine Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 3 BSVG für Pensionsbezieher schlechthin normiert.

Ist also nach Inanspruchnahme der in Rede stehenden Befreiung der Einheitswert des von der Mitbeteiligten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes unter den "neuen" Grenzwert von S 20.000,-- gefallen und durch Zukauf neuer Flächen wiederum über diesen Wert gestiegen, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Mitbeteiligte "nur durch das Inkrafttreten" der Wertgrenzensenkung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterlegen ist. Das (neuerliche) Überschreiten der Schwelle ist auf eine Änderung des Sachverhaltes und nicht auf eine solche der Gesetzeslage zurückzuführen.

Nach dem Gesagten kann die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht geteilt werden, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080055.X00

Im RIS seit

08.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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