Norm
AFB Art17Rechtssatz
Wurden von den Parteien für ein vereinbartes Sachverständigenverfahren Formschriften festgelegt, so ist davon auszugehen, daß diese von den Parteien für wesentlich erachtet wurden; die Parteien können jedoch auch einem mit formellen Mängel behafteten Sachverständigenverfahren zustimmen (hier: Art 17 Abs 2 lit b AFB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080457Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0070OB00009_7800000_008