RS OGH 1978/3/16 7Ob9/78, 8Ob187/82, 6Ob543/85, 7Ob589/85 (7Ob590/85), 9ObA161/88, 10Ob308/99p

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Veröffentlicht am 16.03.1978
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Norm

ZPO §179 Abs1

Rechtssatz

Ein Zurückweisungsbeschluß des Prozeßgerichtes im Sinne des § 179 Abs 1 ZPO darf nur dann ergehen, wenn das neue (verspätete) Vorbringen auch tatsächlich geeignet ist, eine Verzögerung des Prozeß herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 9/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 7 Ob 9/78
    Veröff: SZ 51/32
  • 8 Ob 187/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 187/82
    Beisatz: Das Vorbringen ist verspätet, wenn es längst hätte erstattet werden können. Das Vorbringen muß auch in der Absicht erfolgt sein, den Prozeß zu verschleppen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen. (T1)
  • 6 Ob 543/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 6 Ob 543/85
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 589/85
    Entscheidungstext OGH 03.10.1985 7 Ob 589/85
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 161/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 161/88
    Vgl auch
  • 10 Ob 308/99p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 308/99p
    Vgl; Beisatz: Vor der WGN 1997 sprach das Gesetz von offenbarer Verschleppungsabsicht, jetzt wird auf den eindeutigen objektiven Verschleppungszweck abgestellt. Mit der neuen Formel ist nichts anderes gemeint, doch soll sie eine sachgerechte Anwendung ermöglichen und die Gerichte veranlassen, die Präklusion weniger restriktiv anzuwenden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036877

Dokumentnummer

JJR_19780316_OGH0002_0070OB00009_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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