Norm
ZPO §179 Abs1Rechtssatz
Ein Zurückweisungsbeschluß des Prozeßgerichtes im Sinne des § 179 Abs 1 ZPO darf nur dann ergehen, wenn das neue (verspätete) Vorbringen auch tatsächlich geeignet ist, eine Verzögerung des Prozeß herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036877Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0070OB00009_7800000_002