RS OGH 1978/3/16 12Os4/78, 10Os36/85 (10Os40/85), 12Os95/02, 11Os103/14b (11Os104/14z), 20Os9/15x

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Veröffentlicht am 16.03.1978
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Norm

StPO §56

Rechtssatz

Verbindung zweier Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Gerichtstag beim OGH (in analoger Anwendung der Grundsätze des § 56 StPO) bei Beteiligung mehrerer Täter an einer Straftat (objektive Konnexität), wobei in erster Instanz das Verfahren gegen einen Beteiligten gemäß § 57 StPO abgesondert geführt wurde, sodaß zwei erstinstanzliche Urteile ergingen und daher die dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen getrennt dem OGH vorgelegt wurden (Weiterführung der zu 9 Os 25, 29/76 und 12 Os 201/69 = EvBl 1970/142 entwickelten Grundsätzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096761

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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