Norm
StPO §56Rechtssatz
Verbindung zweier Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Gerichtstag beim OGH (in analoger Anwendung der Grundsätze des § 56 StPO) bei Beteiligung mehrerer Täter an einer Straftat (objektive Konnexität), wobei in erster Instanz das Verfahren gegen einen Beteiligten gemäß § 57 StPO abgesondert geführt wurde, sodaß zwei erstinstanzliche Urteile ergingen und daher die dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen getrennt dem OGH vorgelegt wurden (Weiterführung der zu 9 Os 25, 29/76 und 12 Os 201/69 = EvBl 1970/142 entwickelten Grundsätzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0096761Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015