RS OGH 1978/3/16 2Ob14/78

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Veröffentlicht am 16.03.1978
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Norm

StVO §20 IA1
StVO §20 B1

Rechtssatz

Als zulässige Geschwindigkeit in einer Kurve ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund de technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kurve bei einigem Fahrkönnen gerade noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolute risikolose Durchfahren gewährleistet. (ZVR 1967/20).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 14/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 2 Ob 14/78

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074599

Dokumentnummer

JJR_19780316_OGH0002_0020OB00014_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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