Norm
AngG §1 Abs3 VIRechtssatz
Auch für Versicherungsmakler gilt der Grundsatz, dass dann, wenn die Ausführung eines vermittelten Geschäftes infolge Verhaltens des Versicherers ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne dass hiefür wichtige Gründe in der Person des Dritten vorlagen, der Versicherungsmakler die volle Provision verlangen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellter, freier Handelsvertreter, Handelsagent, Vermittlung, Vereitelung, Agent, GeschäftsherrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028932Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012