RS OGH 1978/3/17 1Ob547/78, 8Ob620/93, 7Ob170/01b, 1Ob278/02t, 7Ob28/06b, 8Ob81/09h, 1Ob17/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1978
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Norm

AngG §1 Abs3 VI
HVG §6 Abs3 IIa
HVG §29 I
HVG §30
VersVG §43

Rechtssatz

Auch für Versicherungsmakler gilt der Grundsatz, dass dann, wenn die Ausführung eines vermittelten Geschäftes infolge Verhaltens des Versicherers ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne dass hiefür wichtige Gründe in der Person des Dritten vorlagen, der Versicherungsmakler die volle Provision verlangen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 547/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 547/78
    Veröff: EvBl 1979/3 S 18 = VersR 1979,289
  • 8 Ob 620/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 620/93
  • 7 Ob 170/01b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 170/01b
    Auch
  • 1 Ob 278/02t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 278/02t
    Auch; Beisatz: Löst ein Versicherer einen Versicherungsvertrag vorzeitig auf, so entfällt der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers jedenfalls auch dann, wenn der dafür ausschlaggebende wichtige Grund aus der Sphäre des Maklers stammt. (T1); Beisatz: Bei einvernehmlicher Auflösung eines Versicherungsvertrags bleibt der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers grundsätzlich weiter bestehen, es sei denn, dass vom Versicherer wichtige Gründe geltend gemacht werden können, die die Auflösung rechtfertigen. (T2); Beisatz: Ein Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, der den Versicherungsvertrag vermittelte, soll (nur) insoweit bestehen bleiben, als der Versicherer den Vertrag aus objektiv nicht gerechtfertigten bzw (allein oder überwiegend) seiner Sphäre zuzurechnenden Gründen gar nicht ausführt oder früher beendet, als dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen wäre. (T3); Veröff: SZ 2002/170
  • 7 Ob 28/06b
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 28/06b
    Vgl auch
  • 8 Ob 81/09h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 Ob 81/09h
    Vgl auch
  • 1 Ob 17/12z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 17/12z
    Auch; Beis wie T2

Schlagworte

Angestellter, freier Handelsvertreter, Handelsagent, Vermittlung, Vereitelung, Agent, Geschäftsherr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028932

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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