Norm
ZPO §529 Abs2 Z2 C2Rechtssatz
Zweck der Nichtigkeitsklage kann nur sein, demjenigen, der im Verfahren nicht bzw nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten war, ein Mittel zur Abhilfe gegen diesen schweren prozessualen Verstoß an die Hand zu geben, nicht aber dem Gegner, der seinen Standpunkt im Prozeß mangelfrei vertreten konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044426Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00555_7800000_001