Norm
HGB §346 ARechtssatz
Wenn auch in der Versicherungsbranche die Usance gilt, daß über das rechtliche Schicksal des Versicherungsvertrages allein der Versicherer entscheidet, gleich ob diese Entscheidung auf risikotechnischen oder anderen kaufmännischen Überlegungen beruht, so ist daraus noch nicht das Recht des Versicherers zu erkennen, auch mit nachteiligen Wirkungen für den Versicherungsmakler von Versicherungsverträgen aus welchen Gründen immer zurücktreten zu dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062103Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00547_7800000_004