RS OGH 1978/3/17 1Ob564/78, 6Ob653/78, 1Ob573/80, 1Ob516/93, 1Ob16/93, 8Ob512/95, 1Ob606/95, 8Ob205/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1978
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Norm

ZPO §396 B

Rechtssatz

Undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage geht zu Lasten des Klägers und hat, wenn er die Fällung eines Versäumungsurteiles begehrt, zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 564/78
    Veröff: EvBl 1978/181 S 577 = JBl 1979,492
  • 6 Ob 653/78
    Entscheidungstext OGH 01.09.1978 6 Ob 653/78
  • 1 Ob 573/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 573/80
  • 1 Ob 516/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 516/93
  • 1 Ob 16/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 16/93
    Auch
  • 8 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 512/95
    Auch
  • 1 Ob 606/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 606/95
  • 8 Ob 205/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 205/99a
    Beisatz: Die Behauptung, "die Geschäftsbeziehung" sei "fällig gestellt" worden, ist mangels jeden Vorbringens, von welchem (vereinbarten) Recht die klagende Partei auf welche Weise Gebrauch machte, selbst wenn sie gemäß § 396 ZPO für wahr gehalten wird, keine geeignete Tatsachengrundlage für die rechtliche Beurteilung, ob der eingeklagte Kreditbetrag fällig ist. (T1)
  • 1 Ob 73/03x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 73/03x
    Vgl aber; Beisatz: Unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben, doch hat der Verhandlungsrichter gemäß § 182 Abs 1 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden. (T2)
  • 3 Ob 7/16z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 7/16z
    Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T3); Veröff: SZ 2016/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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