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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §114;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0065Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden 1. der R und 2. des KM, beide vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Dezember 1999, Zlen. RV 698/1-10/1999 und RV 699/1-10/1999, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 623,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
B. verstarb am 25. November 1997. Mit Schreiben vom 27. April 1998 wandte sich S., sein Sohn, an die belangte Behörde "mit der Bitte um Aufklärung", da im Zuge der Verlassenschaft bestimmte Belege aufgetaucht seien. S. verwies in diesem Schreiben darauf, dass sein Vater an den Rollstuhl gebunden gewesen sei, was die Inanspruchnahme von Hilfe durch dritte Personen notwendig gemacht habe. Sein Vater habe geglaubt, in den Beschwerdeführern jene Personen gefunden zu haben. Im Jahr 1992 habe sich B. veranlasst gesehen, die Beschwerdeführer bei den laufenden Zahlungen für ein Bauspardarlehen zu unterstützen, und es seien Belege aufgetaucht, die zur Vermutung Anlass geben, dass ein Betrag von ÖS 525.000,--, den der Zweitbeschwerdeführer eingezahlt habe, von B. stamme. Im Jahr 1993 habe B. den Zweitbeschwerdeführer beim Kauf eines PKW Mazda mit ÖS 180.000,-- unterstützt. Weiters sei ein Drei viertel-Anteil des Preises für einen PKW Opel Corsa an die Erstbeschwerdeführerin gezahlt worden. ÖS 20.000,-- habe B. geleistet, damit der Bruder der Erstbeschwerdeführerin einen Computer anschaffen könne. Als Weihnachtsgeschenk seien im Jahr 1993 ÖS 200.000,-- übergeben worden. Schließlich wird in diesem Schreiben behauptet, dass B. den Beschwerdeführern ÖS 2,000.000,-- übergeben hätte. Weiters zählt S. in seinem Schreiben noch weitere Zahlungen auf, sodass ein Betrag über ÖS 4,000.000,-- herauskomme.
Er schloss seiner Anzeige ein Schreiben, verfasst auf dem Briefpapier des B., an, welches mit "Geschenke an Fam. (Beschwerdeführer)" überschrieben ist. Es enthält eine maschinegeschriebene Aufstellung, die neben den schon genannten Beträgen auch noch einen Betrag von S 20.000,-- für ein Schwimmbad und DM 20.000,-- "vom Konto in Pocking" enthält. Außerdem sind handschriftliche Zusätze vorhanden, beispielsweise "Drei viertel des Preises für den Opel".
Die Beschwerdeführer wurden dazu vom Finanzamt für Gebühren von Verkehrsteuern in Linz als Verdächtige am 15. Februar 1999 einvernommen. Sie gaben bezüglich des Bauspardarlehens von S 525.000,-- an, dass ihnen B. zwar diesen Betrag unverzinst geliehen hätte, sie ihn aber zur Gänze zurückgezahlt hätten. Seit 1989 hätten sie für B. diverse Besorgungen und Pflegeleistungen erbracht, wobei B. seit 1993 darauf bestanden habe, dass er dafür einen wöchentlichen Betrag von S 2.000,-- bezahlt. Die genannte Aufstellung von angeblich erhaltenen Zuwendungen werde zurückgewiesen; die handschriftlichen Vermerke seien vermutlich erst später hinzugefügt worden. B. selbst habe bei einer diesbezüglichen Besprechung das Ganze als belanglos abgetan. Auch andere Personen hätten von B. Schecks zum Einlösen übergeben bekommen. Die Beschwerdeführer selbst hätten keine Geldbeträge erhalten.
Die Beschwerdeführer legten bei dieser Vernehmung eine Erklärung des B. vom 8. März 1996 vor, die sich auf einen seinerseits geschlossenen Leibrentenvertrag des B. mit den Beschwerdeführern bezieht, welcher in der Folge wieder rückgängig gemacht worden war. Diese Erklärung lautet wie folgt:
"1.) Am heutigen Tage wurde zwischen Herrn B, ..., einerseits und Herrn und Frau (Beschwerdeführer), ein Vertrag über die Aufhebung des am 27.5.1994 abgeschlossenen Leibrentenvertrages betreffend die Liegenschaft EZ ... unterfertigt.
2.) Herr B erklärt auf Grund dieser Tatsache, keine weiteren Forderungen gegenüber den Ehegatten (Beschwerdeführer)zu haben. Er bestätigt am heutigen Tage einen Breitschwanzpersianermantel und ein Silberbesteck erhalten zu haben, womit alle wie immer gearteten gegenseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen sind.
3.) Letztlich erklärt Herr B ausdrücklich, dass die Gerüchte, wonach die Ehegatten (Beschwerdeführer) von ihm darüber hinaus unentgeltliche Zuwendungen erhalten hätten, nicht den Tatsachen entsprechen und daher unrichtig sind."
In einer Stellungnahme an die Finanzstrafbehörde vom 10. März 1999 bestätigte der nunmehrige Beschwerdeführervertreter die Angaben der Beschwerdeführer bei der Niederschrift. Er ergänzte bezüglich der Geldbeträge, betreffend die Ankäufe von Fahrzeugen, dass die beiden Fahrzeuge PKW Mazda und Opel Corsa aus eigenen Mitteln finanziert worden seien. Die Behauptung eines Zuschusses für einen PC des Bruders der Erstbeschwerdeführerin entbehre jeder Grundlage, weil der 40-jährige Bruder der Erstbeschwerdeführerin mit einem PC nichts anzufangen wüsste. Die in der Sachverhaltsdarstellung vom 27. April 1998 herangetragenen Vorwürfe resultierten einzig und allein aus Vermutungen eines offenkundig beim Testament übergangenen Pflichterben, der mit seinem Vater kaum Kontakt gehabt habe. B. sei in Worten zwar sehr großzügig gewesen, habe in Taten jedoch genau auf seinen Vorteil Bedacht genommen. Er habe Unmengen von Testamenten verfasst, die er jeweils den darin Begünstigten zeigte, wenn er etwas brauchte oder gute Stimmung erzeugen wollte. So sei auch die Aufstellung über "Geschenke an Fam. (Beschwerdeführer)" zu verstehen, die nur in den handschriftlichen Zusätzen von B. stammte, da dieser nicht mit der Schreibmaschine umgehen konnte. Der Inhalt dieser Aufstellung sei unrichtig, es sei auch nicht bekannt, wer sie geschrieben habe. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführer beim Auftauchen der ersten Gerüchte, wonach sie sich ein Haus "erschlichen" hätten, sofort entschieden, dieses zurückzugeben. Zusätzlich hätten sie, um weitere Gerüchte hintanzuhalten, auf die oben wiedergegebene Erklärung bestanden. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer keinerlei Geschenke von B. bekommen. Verwiesen wurde auch darauf, dass Alleinerbe eine Frau G. geworden sei, welche zuletzt das Vertrauen von B. erlangt habe; allfällige Geschenke bzw. unaufgeklärte Positionen könnten auch in diese Richtung geflossen sein. Der übergangene Noterbe möge sich dort schadlos halten.
Die Beschwerdeführer beantragten, das eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.
Mit Bescheiden vom 22. Juni 1999 leitete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die beiden Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass sie es in den Jahren 1992 bis 1996 unterlassen hätten, Zuwendungen des B. in Höhe von zumindest je S 1,561.000,-- dem Finanzamt zur Bemessung der Schenkungsteuer anzumelden und dadurch unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich Schenkungsteuer in Höhe von zumindest S 530.740,-- verkürzt hätten. In den Begründungen wurde auf die Anzeige des S. und die Liste mit den Geschenken an die Beschwerdeführer verwiesen. Im Detail wurden folgende Schenkungen angeführt:
"1.
Rund S 525.000,-- für Rückzahlung der Bausparkassendarlehen
2.
S 180.000,-- für die Anschaffung eines PKW Mazda
3.
Drei viertel des Preises für einen Opel Corsa (vorläufig beziffert mit S 40.000,--)
4.
S 20.000,-- für die Anschaffung eines Computers
5.
S 20.000,-- für ein Schwimmbad
6.
DM 20.000,-- abgehoben von einem Konto in Pocking
7.
S 2,000.000,-- in Bar
8.
S 200.000,-- zu Weihnachten 1993"
Diese Zuwendungen seien zumindest zu einer Hälfte jeweils einem der Beschwerdeführer zuzurechnen. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass noch weitere Zuwendungen stattgefunden hätten. Keine dieser Zuwendungen sei zur Steuerbemessung angemeldet worden, weshalb die genannte Abgabenverkürzung eingetreten sei. Da in Österreich allen Staatsbürgern bekannt sei, dass bei Schenkung eine Schenkungsteuer zu entrichten sei, sei vom vorsätzlichen Unterlassen diesbezüglicher Anmeldungen durch die Beschwerdeführer auszugehen.
In der dagegen erhobenen Administrativbeschwerde verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass von ihnen vorgelegte Urkunden nicht Berücksichtigung gefunden hätten. Es lägen auch keine genügenden Verdachtsgründe vor, weil es sich ausschließlich um Gerüchte gehandelt hätte. Als Verfahrensmangel wurde geltend gemacht, es sei den Beschwerdeführer die Akteneinsicht in den Verlassenschaftsakt verweigert worden.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe ihren Verdacht zu Recht auf die Mitteilung einer mit Name und Handschrift identifizierten Person gestützt; schon dadurch, dass angeführte Grundstückstransaktionen sowie Darlehensrückzahlungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nachweislich erfolgt seien, sei der geäußerte Verdacht, dass es in diesem Zusammenhang zu einer Schenkungsteuerverkürzung gekommen sei, gerechtfertigt. Darüber hinaus wären selbst anonyme Mitteilungen geeignet, einen zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichenden Verdacht zu begründen. Verwiesen wurde auch auf die Aussage der Erbin G., die von ihr mit B. geführten Gesprächen berichtete, wonach B. immer wieder diverse Schenkungen an verschiedene Personen erwähnt und davon gesprochen habe, jemandem Geld für einen Autokauf gegeben zu haben und diverse Schenkungen rückgängig machen zu wollen. Auch die Erklärung vom 8. März 1996 sei nicht geeignet, schon jetzt den gegen die Beschwerdeführer bestehenden Tatverdacht zu entkräften. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunde werde der freien Beweiswürdigung unterliegen. Bezüglich der zum Teil verweigerten Akteneinsicht wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zulässig sei, noch nicht sämtliche Beweismittel bekannt zu geben.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten insofern verletzt, als entgegen der Bestimmung des § 82 FinStrG bloß auf Grund von Anschuldigungen in einer Anzeige gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, obwohl diese Angaben schriftlich dementiert worden seien. Sie beantragen die Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte den gemeinsamen Verwaltungsakt vor und erstattete zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG die ihr gemäß § 80 und § 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur in den im § 82 Abs. 3 lit. a bis d genannten Fällen Abstand zu nehmen.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt im Ergebnis dem Untersuchungsverfahren nach den § 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/0263, m. w.N.).
Von bloßen Vermutungen, wie die Beschwerdeführer behaupten, kann nach den von der belangten Behörde hervorgehobenen Umständen keine Rede sein. Bestimmend für die Annahme einer Verdachtslage war nicht nur die Anzeige durch B., sondern insbesondere auch die Liste der Geschenke an die Beschwerdeführer, die handschriftliche Zusätze des B. (dies wird von den Beschwerdeführern in der Stellungnahme vom 10. März 1999 ausdrücklich eingeräumt) enthielten. Die Richtigkeit dieser Liste wird ebenso Gegenstand der vorzunehmenden Untersuchungen sein, wie die inhaltliche Richtigkeit der von den Beschwerdeführern vorgelegten Erklärung des B. vom 8. März 1996; keine Rede kann davon sein, dass durch die letztere Erklärung die Verdachtslage bezüglich der Geschehnisse in den Jahren 1992 bis 1996 vollständig beseitigt worden wäre, zumal die Erklärung Bestandteil eines Rechtsgeschäftes ist.
Mit allen bisher bekannten Umständen hat sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden ausführlich auseinander gesetzt, sodass von den von den Beschwerdeführern behaupteten Begründungsmängeln keine Rede sein kann.
In den Sprüchen der Einleitungsbescheide wird der Verdacht festgestellt, die Beschwerdeführer hätten Zuwendungen in der Höhe von zumindest S 1,561.000,-- dem Finanzamt nicht angezeigt. Damit wird den Anforderungen an den Spruch eines Einleitungsbescheides, voll entsprochen, weil das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nur in groben Umrissen beschrieben werden muss und die einzelnen Fakten nicht bestimmt, d.h. nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden müssen (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Fellner, Finanzstrafgesetz Kommentar II, Rz. 7b zu §§ 80 bis 84 FinStrG). Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in einer Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte eine Finanzvergehen begangen haben (Fellner, a.a.O). Diesen Anforderungen hat die Finanzstrafbehörde insbesondere auch dadurch entsprochen, dass sie auf Grund der Liste "Geschenke an Fam. (Beschwerdeführer)" bei jedem der beiden Ehegatten die Hälfte des Wertes der in der Liste aufgezählten Gegenstände und Zahlungen als Bemessungsgrundlage genannt hat. Eine exakte Zuordnung bleibt, falls es überhaupt zu einem Schuldspruch kommt, dem Straferkenntnis vorbehalten.
Ein Verfahrensmangel soll den Beschwerden zufolge auch darin gelegen sein, dass den Beschwerdeführern die Akteneinsicht nach Einleitung des Strafverfahrens verweigert worden sei; durch die von der belangten Behörde gebilligte Einleitung des Strafverfahrens waren Vorgänge nach Einleitung des Strafverfahrens allerdings nicht erfasst. Im Übrigen ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 79 Abs. 4 FinStrG ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt nur eine prozessleitende Verfügung dar, die gegebenenfalls erst im Zuge einer allfälligen Anfechtung des in der Sache ergangenen Bescheides aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann (Dorazil-Harbich, Finanzstrafgesetz23, Anmerkung 1 zu § 79 Abs. 4 FinStrG).
Damit erwiesen sich die Beschwerden aber insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001. Da die belangte Behörde nur einen Verwaltungsakt vorgelegt hat, war ihr insofern der Aufwandersatz nur einfach zuzusprechen.
Wien, am 19. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160064.X00Im RIS seit
05.05.2003