Norm
HGB §346 ARechtssatz
Obwohl das HVG für Versicherungsmakler nicht gilt, hat doch der Grundsatz zu gelten, daß, soweit nicht gegenteilige Handelsbräuche bestehen, bis zur Erlassung des seinerzeit in Aussicht genommenen Sondergesetzes für Provisionsansprüche die Bestimmungen des AngG und des HVG analog anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016