Norm
GmbHG §64 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer zur Folge haben kann (§ 64 Abs 2 GmbHG), wobei jedoch Einzahlungen auf das Stammkapital, die unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG geleistet wurden, dennoch schuldbefreiend wirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060022Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00752_7700000_002