Norm
JN §99Rechtssatz
Der Gerichtsstand des Vermögens setzt ein vom Klagsanspruch verschiedenes und von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagsanspruches unabhängiges Vermögen voraus, sodaß der Anspruch auf Erbringung der Gegenleistung durch den Beklagten in Erfüllung des eingeklagten Vertrages nicht zur Begründung des Gerichtsstandes hinreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046787Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010ND00522_7700000_006