Norm
HVG §6 IARechtssatz
Bei der Folgeprovision, also Erfolgsvergütungen (Vermittlungsprovisionen), die aus den Prämien der dem ersten Versicherungsjahr folgenden Versicherungsperioden zu leisten sind, dauert die Provisionspflicht grundsätzlich so lange, als die vom Makler zugebrachte Partei Entgelt nach dem vermittelten Vertrag zu bezahlen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062605Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015