Norm
GmbHG §76Rechtssatz
Im Fall eines Wechsels der Geschäftsanteilinhaber einer GmbH besteht kein Recht, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, weil die Identität des Eigentums unverändert bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060089Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017