Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Unter dem "animus novandi" wird nichts anderes verstanden als der aus den Erklärungen der Parteien hervorleuchtende eindeutige Wille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen. Dieser Wille ist in aller Regel aber aus den beiderseitigen Erklärungen selbst erkennbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032411Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00556_7800000_001