RS OGH 1978/3/17 1Ob556/78, 4Ob559/81, 1Ob625/86, 4Ob572/88, 5Ob94/92 (5Ob95/92), 2Ob581/94

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Veröffentlicht am 17.03.1978
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Norm

ABGB §1376
ABGB §1379

Rechtssatz

Unter dem "animus novandi" wird nichts anderes verstanden als der aus den Erklärungen der Parteien hervorleuchtende eindeutige Wille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen. Dieser Wille ist in aller Regel aber aus den beiderseitigen Erklärungen selbst erkennbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032411

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0010OB00556_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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