Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
Unterliegt das Bestandverhältnis keinen Schutzbestimmungen, so gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit uneingeschränkt. In einem solchen Fall müssen die von den Parteien vereinbarten Auflösungsgründe keineswegs die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne des Mietengesetzes haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021001Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018