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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der E, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc u.a., Rechtsanwälte in Klagenfurt, Karfreitstraße 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Klagenfurt vom 11. November 2002, Zl. Jv 3036-33/02-82, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der gemäß § 35 Abs. 2 VwGG eingeholten Äußerung der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hatte zu C 452/00p des BG Eisenkappel eine Mietzins- und Räumungsklage erhoben, wobei am 23. November 2000 ein Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen wurde:
"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter den verglichenen rückständigen Mietzins in der Höhe von S 14.000,00 (Mai 2000 bis November 2000) in vier Raten und zwar die erste Rate von S 2.000,00 bis 15.12.2000, die zweite Rate von S 2.000,00 bis 15.1.2001, die dritte Rate von S 2.000,00 bis 15.2.2001 und die vierte Rate von
S 8.000,00 bis 28.2.2001 bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden 8 % der Zinsen vereinbart.
2.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter die laufende Miete, die mit
S 2.000,00 monatlich verglichen wird, jeweils bis 15. eines jeden Monates im vorhinein bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die im Haus Gallizien 9 im ersten Stock, erste rechts des Stiegenaufganges gelegene Wohnung, bestehend aus einem Wohnzimmer mit Essecke und Küche, einem Schlafzimmer, einem Vorraum, einem Bad und einem WC bis 28.2.2001 zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben. Die beklagte Partei verzichtet auf jedweden Räumungsaufschub."
Mit Zahlungsauftrag vom 9. August 2002 forderte daraufhin der Kostenbeamte ausgehend vom zehnfachen Jahresbetrag des Mietzinses weitere Pauschalgebühr an, wogegen die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag stellte.
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag mit der Begründung nicht statt, der Vergleich enthalte keine zeitliche Begrenzung der Mietzinszahlung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wobei die Beschwerdeführerin sich in ihrem Recht auf Unterbleiben einer weiteren Vorschreibung von Gerichtsgebühr verletzt erachtet. Inhaltlich stützt sich die Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 91/16/0110.
Die dazu gemäß § 35 Abs. 2 VwGG zur Äußerung aufgeforderte belangte Behörde machte geltend, das zitierte Erkenntnis sei vereinzelt geblieben und verweist u.a. insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1997, Zl. 97/16/0171, und vom 26. November 1998, Zl. 98/16/0308.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Stellenwertes zu errechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 97/16/0171 uva.).
Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit dem gerade zitierten Erkenntnis in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin, andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliches Limit vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. dazu insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 26. November 1998, Zl. 98/16/0308).
Da sich demgegenüber die Beschwerde nur auf das - von der belangten Behörde zu Recht als vereinzelt geblieben bezeichnete - hg. Erkenntnis Zl. 91/16/0110 stützt und sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, von seiner seit dem hg. Erkenntnis Zl. 97/16/0171 ständigen Judikatur abzugehen, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160296.X00Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009