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10 VerfassungsrechtNorm
Wr SozialhilfeG §20 Abs3Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide der Wiener Landesregierung betreffend Anträge auf Hilfe in besonderen Lebenslagen bzw auf Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen AussichtslosigkeitSpruch
Der Antrag des N V, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 23. September 1999, Z MA 12 - 12006/88, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 20.10.1999 begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die im Spruch genannten, vom Einschreiter vorgelegten Bescheide der Wiener Landesregierung.
2.1. Mit dem zu B 1714/99 protokollierten Bescheid wird die Berufung des Antragstellers gegen eine schriftliche Mitteilung des Sozialreferates für einen Wiener Gemeindebezirk - offenkundig betreffend einen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen - mangels des Bescheidcharakters der Mitteilung zurückgewiesen. Aufgrund der §§7 und 20 Wiener Sozialhilfegesetz könne nämlich über einen solchen Antrag nicht bescheidmäßig abgesprochen werden. Darüber hinaus fehle der Mitteilung der notwendige Bescheidwille.
Gem. §20 Abs3 des Wiener Sozialhilfegesetzes LGBl. Nr. 11/1993 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/1997 erbringt der Sozialhilfeträger die Hilfe in besonderen Lebenslagen als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler der belangten Behörde in der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung des Antragstellers nicht erkennbar.
2.2. Mit dem zu B 2100/99 protokollierten Bescheid wird die durch den erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung (Dauerleistung inkl. Heizbeihilfe und Mietbeihilfe) zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestätigt und die Berufung des Antragstellers abgewiesen.
Dabei legt die Wiener Landesregierung genauestens dar, wie nach den Vorschriften des Gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vorgegangen wurde, und stellt dem von ihr ermittelten Sozialhilferichtsatz von S 7.888,-- bzw. S 7.886,-- den Pensionsbezug des Antragstellers in der Höhe von S 8.011,90 gegenüber.
3. Unter Bedachtnahme auf die Inhalte der bekämpften Bescheide besteht in beiden Fällen kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß jene auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen, oder daß der Behörde bei der Gesetzesanwendung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr allenfalls Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshof fallen.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar jeweils die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
4. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
Sozialhilfe, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1714.1999Dokumentnummer
JFT_09999796_99B01714_00