Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Ein Beschluss durch das (absolut unzuständige) Gericht statt durch die Verwaltungsbehörde ist nicht rechtskraftsfähig, weshalb es außer der Feststellung des Gesetzesverstoßes keiner konkreten Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053912Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009