Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Erachtet das Berufungsgericht die in der Berufung geltend gemachte Aktenwidrigkeit als unwesentlich, weil es den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auch ohne die aktenwidrige Annahme als erwiesen ansieht, beruht dies auf einem Beweiswürdigungsvorgang des Berufungsgerichts, der in dritter Instanz nicht überprüfbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2015