RS OGH 1978/3/29 3Ob552/77, 9ObA59/15i

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Veröffentlicht am 29.03.1978
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Norm

ZPO §503 Z3 D

Rechtssatz

Erachtet das Berufungsgericht die in der Berufung geltend gemachte Aktenwidrigkeit als unwesentlich, weil es den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auch ohne die aktenwidrige Annahme als erwiesen ansieht, beruht dies auf einem Beweiswürdigungsvorgang des Berufungsgerichts, der in dritter Instanz nicht überprüfbar ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 552/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1978 3 Ob 552/77
  • 9 ObA 59/15i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 59/15i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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