Norm
StPO §313 ARechtssatz
Mit der Behauptung der Indiziertheit einer Zusatzfrage zu einer Hauptfrage, die mit dem dabei angenommenen Inhalt gar nicht gestellt wurde, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt; denn der Nachweis der Verletzung einer Vorschrift über die Fragestellung (§§ 312 - 317 StPO) setzt einen Vergleich des den Geschwornen tatsächlich vorgelegenen Frageschemas mit dem vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen voraus. Die Entscheidung hat sich auf die Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes zu beschränken (§§ 290 Abs 1, 344 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100457Dokumentnummer
JJR_19780329_OGH0002_0100OS00045_7800000_001