RS OGH 1978/3/30 6Ob584/78

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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Norm

ABGB §812 D

Rechtssatz

Das Verlassenschaftgericht hat über Antrag der Erben darüber zu entscheiden, ob die Gefährdung des Vermächtnisnehmers durch Sicherstellung behoben werden kann, bejahendenfalls den Erben eine angemessene Frist für die Sicherstellung zu setzen und erst nach deren fruchtlosem Ablauf über den Absonderungsantrag zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 584/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 6 Ob 584/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013084

Dokumentnummer

JJR_19780330_OGH0002_0060OB00584_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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