RS OGH 1978/3/30 2Ob21/78, 8Ob78/86, 3Ob543/90, 3Ob113/13h, 3Ob133/13z, 7Ob210/13b, 10Ob42/14w, 3Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Auf die Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden für den Schuldner ist erst in letzter Linie, nämlich dann, wenn eine Reihung unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten und dann der schon fälligen Schulden nicht möglich ist, Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten