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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
RAO 1868 §22 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 11. November 2002, Zl. 2000/0609-7, betreffend Beiträge zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 31. Juli 2002 erließ die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gegen den Beschwerdeführer einen Rückstandsausweis betreffend Beiträge zur Zusatzpension gemäß Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung in Höhe der näher angeführten Beträge für die Zeit ab dem Jahre 1999 bis zum zweiten Quartal 2002. Ab dem Jahr 2001 war ein reduzierter Beitrag vorgesehen. Daraus ergab sich ein Gesamtrückstand von EUR 8.851,99.
Im Hinblick auf den Rückstandsausweis beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe an den Ausschuss vom 8. August 2002 die Erlassung eines Bescheides darüber.
Hierauf erging der erstinstanzliche Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 17. September 2002. Beginnend mit dem Jahre 2001 wurde nicht der volle, sondern dem Antrag entsprechend der ermäßigte Beitrag zur Versorgungseinrichtung vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 12 Abs. 4 lit. b der Satzung zur Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Teil B der Ermäßigungsantrag für das Vorjahr bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen sei. Die Ermäßigung gelte jeweils nur für ein Beitragsjahr. Auch der Ermäßigungsantrag des Beschwerdeführers vom 26. März 1998 sei eindeutig formuliert, dass er für das Jahr 1998 eine Ermäßigung der Beiträge beantrage. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus der Satzung oder dem Antrag betreffend das Jahr 1998 eine Unklarheit ergebe oder dass sich aus irgendeinem Dokument oder Umstand die Verpflichtung der (konkret herangezogenen) W-Versicherung oder wessen immer ergebe, den Beschwerdeführer noch gesondert zu verständigen, dass sein Antrag auf Ermäßigung lediglich für das Jahr 1998 gelte. Für die Jahre 1999 und 2000 habe der Beschwerdeführer Ermäßigungsanträge nicht gestellt. Es könnte ihm für diese Jahre daher eine Ermäßigung nicht gewährt werden.
Des Weiteren verweise der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der W-Versicherung vom 10. August 1998, in dem ausgeführt werde, dass, wenn er in den kommenden Jahren immer einen ermäßigten Jahresbeitrag von ATS 16.000,-- leiste, sich im Rahmen der Risikovorsorge ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe von ATS 44.000,-- im Jahr ergäbe. Da ab dem 55. Lebensjahr das Risiko der Berufsunfähigkeit stark ansteige, sei eine relativ hohe Prämie für die Risikovorsorge rückzustellen. Dadurch würde in seinem spezifischen Fall kein Alterskapital aufgebaut und es entstehe kein Anspruch auf Altersrente. Durch die Ermäßigung des Jahresbeitrages sollte für neu eintretende Rechtsanwälte in den ersten Jahren und für Rechtsanwälte, die vorübergehend wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten, eine zu hohe Belastung vermieden werden. Die Ermäßigung des Jahresbeitrages über mehrere Jahre könne daher nur in Ausnahmefällen auftreten. In diesen wenigen Fällen beschränke sich die Zusatzpension neu auf die Berufsunfähigkeitsrente, d.h. die Zielsetzung der Ergänzung der Grundversorgung werde auch hier erfüllt. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass dieses Schreiben nicht bei den Akten liege, es ihr aber bekannt sei. Dieser Information sei nichts hinzuzufügen. Die Information sei korrekt. Von keinerlei Gegenleistung sei keine Rede. Mit der Einzahlung der ermäßigten Beiträge zur Zusatzpension Teil B sei dem Beschwerdeführer zumindest eine Pension im Fall der Berufsunfähigkeit gesichert.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung, StGBl. 103 i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2001 (RAO 1945), haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrecht zu erhalten.
Gemäß § 50 Abs. 1 RAO 1945 hat jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Dieser Anspruch ist gemäß § 50 Abs. 2 RAO 1945 i.d.F. BGBl. Nr. 383/1983 in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hiebei sind die in Abs. 2 angeführten Grundsätze zu beachten.
Gemäß § 50 Abs. 3 RAO 1945 i.d.F. BGBl. Nr. 71/1999 können in den Satzungen zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen auch nach dem Kapitaldeckungssystem gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beiträgen und Prämien berechnet werden.
Gemäß Z. 1 der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Teil B in den Jahren 1999 bis 2001 wurde die Höhe des Beitrages für die Zusatzpension für diese Jahre, die jeder Rechtsanwalt leisten muss, bestimmt.
Gemäß § 1 der Satzung zur Versorgungseinrichtung Teil B werden im Rahmen der Zusatzpension (Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung) Zusatzleistungen als ergänzende Versorgungseinrichtung zur Grundleistung (Teil A) festgelegt. Die dort definierten allgemeinen Voraussetzungen und die Voraussetzungen u.a. für die Gewährung der Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten sind anzuwenden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Abs. 2 der Satzung zur Versorgungseinrichtung Teil B regelt die Berechnung der Altersrente. Danach ist aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträgen und erzielten Veranlagungsüberschüssen über den Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan (§ 18) zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu ermitteln. Die Ermäßigung gilt jeweils für ein Beitragsjahr.
Gemäß § 12 Abs. 4 lit. b der Satzung zur Versorgungseinrichtung Teil B ist der Ermäßigungsantrag bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Beitragsjahr zu stellen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bereits am 15. Dezember 1998 einen eingeschriebenen Brief an die W-Versicherung betreffend "Zusatzpension neu" gerichtet habe, in welchem er ausdrücklich und unwiderruflich auf sämtliche Leistungen dieser Versicherung ein für allemal verzichtet habe. Er habe das Recht, auf jegliche Leistung der genannten Versicherung zu verzichten, da diese Versicherung ohne sein Zutun von der Rechtsanwaltskammer für Steiermark abgeschlossen worden sei. Dazu komme, dass ihm die Versicherung mit Brief vom 10. August 1998 mitgeteilt habe, dass in seinem spezifischen Fall kein Alterskapital aufgebaut und auch kein Anspruch auf Altersrente entstehe.
Die Rechtsanwaltskammern werden gemäß § 22 Abs. 1 RAO 1945 durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, gebildet. Die Rechtsanwaltskammern sind gemäß § 22 Abs. 2 RAO 1945 Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind auch berufliche Selbstverwaltungskörper, für die ein maßgebliches Element die Pflichtmitgliedschaft ist.
Aus der dargestellten Rechtslage (insbesondere § 49 Abs. 1 und Abs. 3 und § 50 Abs. 1 RAO 1945) ergibt sich, dass die Rechtsanwaltskammern gesetzlich verpflichtet sind, Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Jedem Rechtsanwalt steht gemäß § 50 Abs. 1 RAO bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu. Es ist gemäß § 50 Abs. 3 RAO 1945 auch zulässig, nach dem Kapitaldeckungssystem gestaltete Versorgungseinrichtungen zu schaffen. Diese gesetzlichen Regelungen verpflichten die Rechtsanwaltskammern, die berufliche Selbstverwaltungskörper sind, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehöriger dieser Berufsgruppe wesentlich ist, eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen. Der Gesetzgeber sieht keine Möglichkeit vor, dass ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Leistungen aus dieser Versorgungseinrichtung verzichten kann. Es steht dem Beschwerdeführer somit kein Recht zu, auf jegliche Leistungen der angeführten Versicherung zu verzichten.
Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Rechtsanwaltskammer zur Schaffung einer solchen Versorgungseinrichtung einen Vertrag mit einer Versicherung, in dem Beiträge und Leistungen der versicherten Mitglieder vorgesehen sind, geschlossen hat, um die Versorgungsleistungen für ihre Mitglieder zu gewährleisten. Die offensichtlich nach dem Kapitaldeckungssystem gestaltete "Zusatzpension neu" für Rechtsanwälte stößt im Hinblick auf die Regelung in § 50 Abs. 3 RAO 1945 auf keine Bedenken. Aus der Einräumung einer Ermäßigung an ein Mitglied über etliche Jahre ergibt sich sogar de facto - darauf deutet das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schreiben der W-Versicherung aus dem Jahre 1998 hin -, dass aus diesen reduzierten Beiträgen unter Umständen aus dieser zusätzlichen Versorgungseinrichtung nur mehr die Berufsunfähigkeitspension finanziert werden kann.
Der vorliegende Bescheid betrifft die Beiträge für die Zeit ab dem Jahr 1999 bis zum 2. Quartal 2002. Eine Ermäßigung gemäß § 12 Abs. 4 lit. b der Satzung zur Versorgungseinrichtung Teil B ist jeweils bis 30. Juni für das Beitragsjahr zu beantragen. Die Ermäßigung gilt nach ausdrücklicher Anordnung in dieser Bestimmung nur für ein Beitragsjahr. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Antrag aus dem Jahre 1998 nicht auch als Ermäßigungsantrag für die Folgejahre qualifiziert werden konnte.
Es trifft auch nicht zu, dass der angefochtene Bescheid auf Grund des Schreibens des Beschwerdeführer an die W-Versicherung aus dem Jahre 1998 erfolgt ist. Das vorliegende Verfahren betrifft vielmehr die Eingabe des Beschwerdeführers von Anfang August 2002, in der die Erlassung eines Bescheides über die im Rückstandsausweis enthaltenen Beiträge beantragt wurde. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid auch aus, dass sich das angegebene Schreiben der W-Versicherung 15. Dezember 1998 gar nicht im Akt befindet.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. März 2003
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060215.X00Im RIS seit
07.05.2003