Norm
ZPO §93Rechtssatz
War bereits der erste Zustellvorgang gesetzmäßig und wirksam, dann wurden die bereits dadurch eingetretenen Zustellwirkungen durch eine spätere neuerliche Zustellung nicht mehr berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013