Norm
ABGB §1326 B3Rechtssatz
An die Behauptungspflicht des Klägers, daß durch eine Verunstaltung sein besseres Fortkommen verhindert werden könnte, sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Das gilt insbesonders dort, wo der künftige Lebensverlauf des Verunstalteten völlig im ungewissen liegt und die Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens nur auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen werden kann (verunstaltetes Kind).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031303Dokumentnummer
JJR_19780330_OGH0002_0020OB00015_7800000_003