RS OGH 1978/3/30 6Ob565/78, 1Ob684/80, 1Ob621/81, 9ObA126/88

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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Norm

ZPO §111 Abs1

Rechtssatz

Die im § 111 Abs1 ZPO normierte Verpflichtung zur Mitteilung einer während des Prozesses erfolgten Wohnungsänderung an das Gericht beginnt für die beklagte Partei mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage und dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Sie tritt auch dann ein, wenn es sich um eine unfreiwillige Änderung des Wohnsitzes handelt (hier: Delogierung).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 565/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 6 Ob 565/78
    Veröff: RZ 1978/90 S 194 = JBl 1979,210
  • 1 Ob 684/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 684/80
    Auch; nur: Die im § 111 Abs1 ZPO normierte Verpflichtung zur Mitteilung einer während des Prozesses erfolgten Wohnungsänderung an das Gericht beginnt für die beklagte Partei mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage und dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung. (T1)
  • 1 Ob 621/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 621/81
    Vgl auch; Beisatz: Die Unterlassung dieser Mitteilung bewirkt, daß der Fortbestand der bisherigen Wohnung fingiert wird, sofern die neue Wohnung ohne Schwierigkeiten nicht festgestellt werden kann. Hat die Partei ihrer Pflicht zur Bekanntgabe der neuen Wohnungsanschrift nicht entsprochen und erfährt auch der Zusteller beim Zustellvorgang nicht die neue Anschrift, kann nicht gesagt werden, daß die neue Wohnung ohne Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können. (T2)
  • 9 ObA 126/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 9 ObA 126/88
    Auch; nur T1

Schlagworte

§ 111 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036457

Dokumentnummer

JJR_19780330_OGH0002_0060OB00565_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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