Norm
ZPO §111 Abs1Rechtssatz
Die im § 111 Abs1 ZPO normierte Verpflichtung zur Mitteilung einer während des Prozesses erfolgten Wohnungsänderung an das Gericht beginnt für die beklagte Partei mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage und dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Sie tritt auch dann ein, wenn es sich um eine unfreiwillige Änderung des Wohnsitzes handelt (hier: Delogierung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036457Dokumentnummer
JJR_19780330_OGH0002_0060OB00565_7800000_002