Norm
EKHG §9 Abs2 DRechtssatz
Für die Beurteilung des Vorliegens einer durch das Verhalten eines Dritten oder eines Tieres ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr ist nicht entscheidend, dass zwischen diesem Verhalten und der dadurch ausgelösten außergewöhnlichen Gefahrensituation eine Handlung des Lenkers (zB jähes Abbremsen oder Verreisen des Fahrzeuges) liegt (hier: Abkommen eines Personenkraftwagens auf die linke Fahrbahnseite durch Verklemmen eines die Fahrbahn überquerenden Hasen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011