RS OGH 1978/4/4 4Ob316/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1978
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Norm

EO §389 VA
EO §389 VC
UWG §7 EII
UWG §24

Rechtssatz

Auch die grundsätzliche Anerkennung einer "Bescheinigungslast" des Antragsgegners nimmt den Antragsteller nicht das Recht, seinerseits schon im Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel für die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen anzuführen; der Antragsteller wird von dieser Möglichkeit insbesonders dann Gebrauch machen müssen, wenn er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Einvernahme seines Gegners anstrebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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