Norm
EO §389 VARechtssatz
Auch die grundsätzliche Anerkennung einer "Bescheinigungslast" des Antragsgegners nimmt den Antragsteller nicht das Recht, seinerseits schon im Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel für die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerungen anzuführen; der Antragsteller wird von dieser Möglichkeit insbesonders dann Gebrauch machen müssen, wenn er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Einvernahme seines Gegners anstrebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005342Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013