Norm
UWG §14 CRechtssatz
Da dem Unternehmensinhaber das Verhalten des Dritten objektiv so zugerechnet wird, als ob es sein eigenes gewesen wäre, ist er schlechthin zur Unterlassung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes zu verurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079499Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009