Norm
ABGB §983Rechtssatz
Der Vorschuss ist nach der Absicht der Parteien weder Darlehen noch Sicherheitsleistung; er wird von der Forderung abgerechnet und nicht gegen sie aufgerechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020