- 4 Ob 316/78
Veröff: SZ 51/39 = ÖBl 1978,92
- 4 Ob 403/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 403/80
Beisatz: Jedenfalls dann, wenn es der antragstellenden Partei zugemutet werden kann, die Unwahrheit der Behauptung ihres Gegners glaubhaft zu machen, darf somit ohne eine solche Bescheinigung eine auf
§ 7 UWG gestützte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden (so schon
4 Ob 316/78 = ÖBl 1978,92). (T1)
- 4 Ob 324/86
Entscheidungstext OGH 22.04.1986 4 Ob 324/86
Beisatz: Die Entscheidung ÖBl 1957,5 ist damit ebenso überholt wie die übrige vorangegangene, zum Teil uneinheitliche Vorjudikatur. (T2) Veröff: ÖBl 1987,21
- 4 Ob 99/88
Beisatz: Nach
§ 7 UWG trägt aber der Beklagte die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung. (T3)
- 4 Ob 2/89
Beisatz: Der Beklagte trägt die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung; entsprechendes gilt für die Verteilung der Bescheinigungslast im Provisorialverfahren. (T4)
- 4 Ob 128/89
Beisatz: Der Wahrheitsbeweis ist schon dann vom Beklagten als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt. (T5) Veröff: MR 1989,219 (Korn) = ÖBl 1990,18
- 4 Ob 120/89
Beis wie T5
- 4 Ob 78/90
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 4 Ob 94/91
Beis wie T3; Beisatz: Webpelze (T6)
- 4 Ob 10/92
Beis wie T5; Beisatz: Identisches, aber in zahlreichen Einzelfällen angewandtes Verhalten hat für diesen Wahrheitsbeweis das gleiche Gewicht wie eine Mehrzahl zwar unterschiedlicher, aber zur gleichen Beurteilung führender Verhaltensweisen. (T7)
Veröff: WBl 1992,410
- 4 Ob 133/93
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 116/93
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 1022/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 1022/95
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 2/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet, soweit die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. (T8)
- 4 Ob 2105/96d
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2105/96d
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 2246/96i
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2246/96i
Auch; Beisatz: Ob eine Mitteilung vertraulich war, ist nur für die Beweislast von Bedeutung. Während der Beklagte grundsätzlich beweisen muss, dass herabsetzende Behauptungen wahr sind (
§ 7 Abs 1 UWG), trifft die Beweislast für die Unrichtigkeit vertraulicher Mitteilungen, an denen der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, den Kläger (
§ 7 Abs 2 UWG). Wer eine Tatsache beweisen muss, ist nur solange von Bedeutung, als diese Tatsache nicht bewiesen ist; steht die zu beweisende Tatsache fest, so spielt es keine Rolle mehr, wen die Beweislast trifft. (T9)
- 4 Ob 2139/96d
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2139/96d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 2364/96t
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2364/96t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 4 Ob 45/97i
Beis wie T3
- 4 Ob 125/98f
Vgl auch
- 4 Ob 79/01y
Vgl auch; Beis wie T4
- 4 Ob 15/02p
Beisatz: Die Bescheinigungslast für die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung trifft auch im Provisorialverfahren den Mitteilenden. (T10)
- 4 Ob 301/02x
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 250/03y
Beis wie T10; Beisatz: Wird in einem auf
§ 7 UWG gestützten Sicherungsverfahren die Wahrheit der beanstandeten Behauptung bescheinigt, besteht kein Unterlassungsanspruch. (T11)
Beisatz: Auch auf
§ 1330 ABGB gestützte Sicherungsanträge können schon durch die Bescheinigung der Wahrheit der verbreiteten Äußerung abgewehrt werden. (T12)
- 6 Ob 246/04a
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10
- 8 ObA 134/04w
Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei trägt die Bescheinigungslast zumindest hinsichtlich des wesentlichen Inhaltes seiner Mitteilung. (T13)
- 4 Ob 116/06x
Auch; Beis wie T5
- 4 Ob 105/06d
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 184/06x
Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2006/170
- 4 Ob 249/06f
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 177/09x
Beis wie T3
- 17 Ob 23/09w
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 56/12g
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 56/12g
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 181/12i
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 181/12i
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 43/18d
Auch; Beis wie T3