Norm
EO §389 VBRechtssatz
Es muß auch für den Antragsgegner genügen, wenn er sein zur Widerlegung des gefährdeten Anspruches dienendes Vorbringen - insb also die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen - durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel iS des § 274 ZPO glaubhaft macht (mit ausführlicher Begründung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013